Spezialausgabe - Schadenersatz für Datenschutzverletzungen
Grazer Datenschutz-Gespräche
Programm
Die Veranstaltung trägt den Titel „Schadenersatz für Datenschutzverletzungen“. Laut OGH (6 Ob 35/21x) wurde mit Art 82 DSGVO eine eigenständige – das heißt neben das innerstaatliche Schadenersatzregime tretende – datenschutzrechtliche Haftungsnorm statuiert, weshalb sich etwa neben dem Begriff des „immateriellen Schadens“ auch die sonstigen Haftungsvoraussetzungen in erster Linie nach dem Unionsrecht zu richten haben. Daraus folgt, dass schon aus diesem Grund auf die zum Ersatz immaterieller Schäden im nationalen Schadenersatzregime entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden könne. Aufgrund des vom OGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens in dieser Angelegenheit, wartet nun die zivil- und datenschutzrechtliche Fachwelt sehr gespannt auf das Urteil des EuGH aus Luxemburg...